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Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie Ihre Erbfolge nicht
selbst durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag individuell regeln. Dabei hängt das,
was Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder oder sonstige Verwandten nach der gesetzlichen
Erbfolge von Ihrem Vermögen erhalten, vom ehelichen Gütestand, von der Zahl der Kinder
und dem Grad des Verwandtschaftsverhältnisses ab. Neben dem Ehegatten sind
grundsätzlich die Erben erster Ordnung, das sind die Abkömmlinge, nach der gesetzlichen
Erbfolge zur Erbschaft berufen. Die Verwandten zweiter Ordnung sind nur dann als
Erben vorgesehen, wenn kein Verwandter der ersten Ordnung vorhanden ist.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten hängt vom ehelichen Gütestand und vom Grad
der Verwandtschaft der außer dem Ehegatten noch vorhandenen gesetzlichen Erben,
z. B. Kinder, Eltern und Geschwister, ab.
Individuelle Erbfolgeregelung
Wenn die vom Gesetz vorgesehene gesetzliche Erbfolgeregelung Ihren persönlichen Interessen und Wünschen nicht
entspricht, was meistens der Fall ist, können Sie Ihre Erbfolge individuell durch Testament oder Erbvertrag regeln.
Der Erbvertrag muss vor einem Notar abgeschlossen werden, ein Testament kann ohne Notar privatschriftlich errichtet werden.
Mit einem privatschriftlichen Einzeltestament können Sie schnell und unbürokratisch Ihre individuelle Erbfolge regeln.
Die Formvorschriften, die Sie bei der Testamentserrichtung einhalten müssen, sind nicht kompliziert.