Erbschaftsteuer Jeder Erbe ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt den steuerpflichtigen Erwerb  einer Erbschaft innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Erbes mitzuteilen. Auch wenn diese Mitteilung des Erben beim Finanzamt unterbleibt, erhalten die Finanzämter oft Kenntnis vom Erbfall. So müssen die Standesämter nach § 34 ErbStG die Finanzämter über alle Sterbefälle unterrichten. Außerdem müssen Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen den Finanzämtern Guthaben von mehr als 1.200,00 € auf Konten und Guthaben anzeigen, wenn sie vom Erbfall Kenntnis erlangen  (§ 33 ErbStG). In aller Regel werden die Finanzämter deshalb umfassend über  Bankguthaben und Guthaben bei Bausparkassen und Versicherungsunternehmen  unterrichtet.  Impressum